Geldschenkung gefährdet nicht das Kindergeld

Eine Geldschenkung mit Zweckbestimmung kann nicht zu den Bezügen Ihrer Kinder gerechnet werden.

Erhal­ten Ihre Kin­der von einer nicht unter­halts­pflich­ti­gen Per­son eine Schen­kung mit der Bestim­mung, dass die­ses Geld für die Zukunft lang­fris­tig ange­legt wer­den soll, kön­nen die­se Beträ­ge nicht zu den Bezü­gen Ihrer Kin­der hin­zu­ge­rech­net wer­den und damit mög­li­cher­wei­se zu einer Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung füh­ren.

Begrün­det wird dies damit, dass das Ver­mö­gen eines Kin­des für das Kin­der­geld ohne Bedeu­tung ist. Jedes Kind soll die Mög­lich­keit haben, sein Stamm­ver­mö­gen unver­sehrt zu belas­sen. Besteht von Anfang ein sol­ches Stamm­ver­mö­gen, wirkt sich das auf die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung nicht aus. Daher kann es sich auf die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung auch nicht aus­wir­ken, wenn das Stamm­ver­mö­gen erst ab einem spä­te­ren Zeit­punkt besteht.

Es macht also kei­nen Unter­schied, wann Ihr Kind sein Stamm­ver­mö­gen erhält, denn das Stamm­ver­mö­gen liegt außer­halb der kin­der­geld­recht­lich wich­ti­gen Zuflüs­se wie Ein­künf­te und Bezü­ge, so dass es auch in dem Jahr, in dem es Ihrem Kind zufließt, nicht zu den Bezü­gen gerech­net wird. Die ein­zi­ge Vor­aus­set­zung ist, dass es sich bei der Schen­kung um eine Schen­kung mit einer Zweck­be­stim­mung han­delt, und das Geld nicht nur zu Kon­sum­zwe­cken zur Ver­fü­gung gestellt wird.