Umsatzsteuerverrechnung bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Dauerschuldverhältnissen ist kein gesonderter monatlicher Umsatzsteuerausweis erforderlich.

Bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen ist es nicht üblich, dass monat­li­che Abrech­nun­gen mit geson­der­tem Umsatz­steu­er­aus­weis erfol­gen. Es genügt, dass die Umsatz­steu­er in der Ver­trags­ur­kun­de geson­dert aus­ge­wie­sen ist und die monat­li­chen Zah­lun­gen durch Bele­ge (Über­wei­sungs­auf­trä­ge) kon­kre­ti­siert wer­den.

Eine Rech­nung im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes ist jede Urkun­de, mit der ein Unter­neh­mer über eine Leis­tung gegen­über dem Leis­tungs­emp­fän­ger abrech­net, gleich­gül­tig, wie die­se Urkun­de im Geschäfts­ver­kehr bezeich­net wird. Zur erfor­der­li­chen Kon­kre­ti­sie­rung der Leis­tung soll­te in dem Über­wei­sungs­auf­trag (oder in der Abbu­chung) der Zah­lungs­zeit­raum ange­ge­ben wer­den, z.B. “Mie­te für Juli 2003”. Ach­ten Sie daher dar­auf, dass bei Ver­trags­än­de­run­gen oder Ver­trags­er­gän­zun­gen die geän­der­te Leis­tung mit einem Umsatz­steu­er­aus­weis erfolgt!