Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden und kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.

Umfra­gen haben erge­ben, dass die Unter­neh­mer das neue Teil­zeit­recht als einen gra­vie­ren­den Ein­schnitt in ihre Orga­ni­sa­ti­ons­be­fug­nis anse­hen. Das neue Recht berei­tet zuneh­mend Ver­druss und stört den Betriebs­frie­den. Jetzt hat ein Arbeits­ge­richt ent­schie­den, dass der Anspruch auf Teil­zeit­ar­beit sogar per einst­wei­li­ger Ver­fü­gung erzwun­gen wer­den kann.

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Gegen den Wunsch auf Teil­zeit­ar­beit kann der Arbeit­ge­ber nur ein­wen­den, dass betrieb­li­che Grün­de gegen eine Teil­zeit spre­chen, da eine Ergän­zungs­kraft, wel­che die übri­ge Arbeits­zeit abdeckt, nicht zu fin­den ist. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat zum Bei­spiel den Wunsch nach Teil­zeit­ar­beit einer Kin­der­gar­ten­grup­pen­lei­te­rin in einem heil­päd­ago­gi­schen Kin­der­gar­ten abge­lehnt, weil hier das Kin­des­wohl und die kon­ti­nu­ier­li­che Betreu­ung der Kin­der Vor­rang hat­ten. Der Arbeit­ge­ber muss die Grün­de und sei­ne Bemü­hun­gen, eine Ersatz­kraft zu fin­den, aber in jedem Fall dar­le­gen.

Hier­auf soll­ten Sie sich ein­stel­len, wenn ein Mit­ar­bei­ter die Umwand­lung sei­nes Voll­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­ses in ein Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis ver­langt. Vor­aus­set­zung für den Umwand­lungs­an­spruch ist, dass der Mit­ar­bei­ter län­ger als 6 Mona­te beschäf­tigt ist, und dass der Betrieb mehr als 15 Mit­ar­bei­ter beschäf­tigt.