Kein Mindestbetriebsausgabenabzug für Unternehmer

Unternehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keinen Mindestbetriebsausgabenabzug geltend machen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf kann ein Unter­neh­mer für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb nicht die Wer­bungs­kos­ten anset­zen, die ein Arbeit­neh­mer gel­tend machen könn­te. Für die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Pkw ist die Nut­zungs­ent­nah­me für Pri­vat­fahr­ten und für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te nach den gesetz­li­chen Pau­scha­lie­rungs­vor­schrif­ten zu ermit­teln, einer­lei, wie hoch der ver­blei­ben­de Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist.

In dem Fall, den das Finanz­ge­richt zu ent­schei­den hat­te, ver­blieb ein Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug von 296,11 DM. Ein Arbeit­neh­mer hät­te 10.920 DM steu­er­lich gel­tend machen kön­nen. Die­se unter­schied­li­che Behand­lung ist nach Auf­fas­sung des Gerichts gewollt, der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Fahr­ten von Arbeit­neh­mern ist nicht auf den betrieb­li­chen Bereich über­trag­bar. Im Übri­gen könn­ten sich die Pau­scha­len auch ein­mal zuguns­ten des Unter­neh­mers aus­wir­ken.