Alte Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand

Die alte Regelung beim anschaffungsnahen Aufwand kommt mit dem Steueränderungsgesetz 2003 zurück.

Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 wird die jüngst vom Bun­des­fi­nanz­hof getrof­fe­ne Recht­spre­chung zum anschaf­fungs­na­hen Auf­wand wie­der rück­gän­gig gemacht. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te ent­schie­den, dass ein anschaf­fungs­na­her Auf­wand nur dann vor­liegt, wenn gleich­zei­tig eine deut­li­che Stei­ge­rung des Wohn­wer­tes ein­tritt. In Zukunft gilt dann wie­der die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung, nach der alle Auf­wen­dun­gen, die 15 % des Kauf­prei­ses über­stei­gen und inner­halb einer Frist von drei Jah­ren nach dem Kauf erfol­gen, als anschaf­fungs­na­her Her­stel­lungs­auf­wand gel­ten und somit nur über die Gesamt­le­bens­dau­er der Immo­bi­lie abschreib­bar sind.