Abzweigung des Kindergeldes an das Kind

Das Kindergeld kann auch direkt an das Kind ausgezahlt werden.

Die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung liegt bei den Eltern, und das Kin­der­geld wird zu ihren Guns­ten fest­ge­setzt. In Ein­zel­fäl­len kann das jedoch auch anders sein. Das Kin­der­geld soll den Eltern bei der För­de­rung ihres Kin­des hel­fen, aber wenn ein Unter­halts­an­spruch des Kin­des gegen die Eltern ent­fällt, und sie auch sonst zivil­recht­lich nicht zum Unter­halt ver­pflich­tet sind (also kei­nen Unter­halt an ihr Kind zah­len), dann kann das Kin­der­geld auch direkt an das Kind aus­ge­zahlt wer­den.

Bei­spiel: Sie haben ein 23-jäh­ri­ges Kind, das bereits eine kauf­män­ni­sche Leh­re absol­viert hat und nun eine Zweit­aus­bil­dung im Wege eines BWL-Stu­di­ums ange­fan­gen hat. Auf­grund der abge­schlos­se­nen kauf­män­ni­schen Leh­re könn­te Ihr Kind bereits arbei­ten und sich selbst unter­hal­ten. Als Eltern sind Sie daher nicht ver­pflich­tet, die Zweit­aus­bil­dung zu finan­zie­ren. Leis­ten Sie nun tat­säch­lich kei­nen Unter­halt, sind aber kin­der­geld­be­rech­tigt, so kann das Kin­der­geld auch direkt an Ihr Kind aus­ge­zahlt wer­den.