Lohnsteuer-Richtlinien 2004

Die Lohnsteuer-Richtlinien 2004 enthalten einige relevante Änderungen, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Die Lohn­steu­er-Ände­rungs­richt­li­ni­en 2004 sind ver­ab­schie­det wor­den, aller­dings sind die lau­fen­den Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch nicht abge­schlos­sen, so dass mit wei­te­ren Ände­run­gen zu rech­nen ist. Eini­ge der wesent­li­che Ände­run­gen im bis­he­ri­gen sind im Fol­gen­den genannt.

  • Steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit: Die Steu­er­frei­heit des Zuschlags setzt vor­aus, dass die­ser in einem Gesetz, einer Rechts­ver­ord­nung, einem Tarif­ver­trag, einer Betriebs­ver­ein­ba­rung oder einem Ein­zel­ar­beits­ver­trag gere­gelt ist. Bei einer Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung muss der Zuschlag zusätz­lich gezahlt wer­den.

  • Mahl­zei­ten­ge­stel­lung bei Semi­na­ren: Eine übli­che Bekös­ti­gung ist mit dem Sach­be­zugs­wert zu bewer­ten. Der Brut­to­wert der Mahl­zeit ein­schließ­lich Umsatz­steu­er darf 40 Euro nicht über­stei­gen. Geträn­ke (auch alko­ho­li­sche) gehö­ren zu den Mahl­zei­ten, wenn sie übli­cher­wei­se zusam­men mit den Mahl­zei­ten ein­ge­nom­men wer­den. Eine Ver­steue­rung der Mahl­zeit unter­bleibt, wenn der Mit­ar­bei­ter eine Zuzah­lung in Höhe des Sach­be­zugs­wer­tes leis­tet, z.B. durch Abzug von der steu­er­frei­en Ver­pfle­gungs­pau­scha­le inner­halb der Rei­se­kos­ten­ab­rech­nung. Über­steigt der Wert der Mahl­zeit ein­schließ­lich Geträn­ke den Betrag von 40 Euro, ist sie mit ihrem tat­säch­li­chen Wert als Arbeits­lohn anzu­set­zen.

  • Gut­schei­ne: Die Frei­gren­ze von 50 Euro wird nicht berück­sich­tigt, wenn auf dem Gut­schein neben der Bezeich­nung der Ware ein anzu­rech­nen­der Betrag oder ein Höchst­be­trag ange­ge­ben sind. Fol­gen­de Gut­schei­ne wer­den daher bean­stan­det: “Gut­schein über Super-Ben­zin im Wert von 40 Euro, ein­zu­lö­sen bei der Tank­stel­le …” und “40 Liter Nor­mal­ben­zin, maxi­mal jedoch 50 Euro”. Unbe­denk­lich wäre dage­gen fol­gen­der Gut­schein: “Gut­schein über 30 Liter Nor­mal­ben­zin, ein­zu­lö­sen bei der Tank­stel­le …”. Die­se Rege­lung fin­det auch auf die 40-Euro-Gut­schei­ne Anwen­dung, die aus Anlass eines beson­de­ren per­sön­li­chen Ereig­nis­ses (Geburts­tag, bestan­de­ne Prü­fung, Betriebs­ju­bi­lä­um) zuge­wen­det wer­den.

  • Fir­men­wa­gen: Die Kos­ten einer Son­der­aus­stat­tung (z.B. Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te, Dieb­stahl­si­che­rungs­sys­te­me) wer­den ab dem Zeit­punkt des Ein­baus in die 1 % / 0,03 %-Rege­lung ein­be­zo­gen. Der Wert des Auto­te­le­fons ein­schließ­lich Frei­sprech­ein­rich­tung bleibt hin­ge­gen auf Grund einer beson­de­ren Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift unbe­rück­sich­tigt.

  • Zins­vor­tei­le: Ab dem 1. Janu­ar 2004 sind Zins­vor­tei­le anzu­neh­men, wenn der vom Arbeit­neh­mer zu zah­len­de Effek­tiv­zins für ein Dar­le­hen 5 % (bis­her 5,5 %) unter­schrei­tet.

  • Geburts­tags­fei­er: Lädt ein Arbeit­ge­ber anläss­lich eines run­den Geburts­ta­ges eines Arbeit­neh­mers ein, so wird von einer Lohn­be­steue­rung abge­se­hen, wenn die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steu­er je teil­neh­men­de Per­son nicht mehr als 110 Euro betra­gen.