Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Fahrzeugen

Infolge einer fehlenden Regelung können Sie sich beim Vorsteuerabzug von Aufwendungen für privat und unternehmerisch genutzte Fahrzeuge auf die günstige Regelung des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen.

Im deut­schen Umsatz­steu­er­recht ist der Vor­steu­er­ab­zug bei Auf­wen­dun­gen für pri­vat und unter­neh­me­risch genutz­te Fahr­zeu­ge mit Wir­kung vom 1. April 1999 auf 50 % beschränkt wor­den. Damit bestand ein Wider­spruch zu Art. 6 und Art. 17 der 6. EG-Richt­li­nie, wo zum einen ein vol­ler Vor­steu­er­ab­zug und zum ande­ren die Besteue­rung der pri­va­ten Nut­zung als unent­gelt­li­che Wert­ab­ga­be gere­gelt ist.

Der Rat der EU hat­te Deutsch­land durch sei­ne Ent­schei­dung vom 28. Febru­ar 2000 nach­träg­lich zu die­ser abwei­chen­den Rege­lung ermäch­tigt. Aller­dings erfolg­te die­se Rege­lung nur befris­tet: Die Gel­tungs­dau­er der Ermäch­ti­gung ende­te mit dem 31. Dezem­ber 2002. Seit­dem fehlt die Zustim­mung der EU zu einer Rege­lung, die dem gel­ten­den EU-Recht wider­spricht.

Für Sie heißt das, dass Sie sich ab dem 1. Janu­ar 2003 bis zum Inkraft­tre­ten einer geän­der­ten natio­na­len Rege­lung erst ein­mal auf die güns­ti­ge­ren Rege­lun­gen des EU-Rechts beru­fen kön­nen — obwohl das natio­na­le Recht wei­ter­gilt.