Berufliche Veranlassung von Umzugskosten

Umzugskosten sollen nur dann beruflich veranlasst sein, wenn die Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen vorliegt.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat bestä­tigt, dass eine beruf­li­che Ver­an­las­sung für einen Umzug dann zu beja­hen ist, wenn der erfor­der­li­che Zeit­auf­wand für den Weg zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te sich täg­lich um min­des­tens eine Stun­de ver­min­dert. Eben­falls bestä­tigt wur­de, dass hin­ter dem Gesichts­punkt der min­des­tens ein­stün­di­gen Fahr­zeit­er­spar­nis pri­va­te Moti­ve gene­rell in den Hin­ter­grund tre­ten.

Ein neu­er Leit­satz wur­de dahin­ge­hend auf­ge­stellt, dass die erfor­der­li­che Wege­zeit­er­spar­nis von täg­lich einer Stun­de an allen Arbeits­ta­gen erreicht wer­den muss. Das heißt, dass es gegen die beruf­li­che Ver­an­las­sung der Umzugs­kos­ten spricht, wenn Sie bei­spiels­wei­se nur an einem Teil der Arbeits­ta­ge eine Weg­zeit­er­spar­nis von täg­lich einer Stun­de haben. Ob die­ser neue Leit­satz sich durch­set­zen wird, bleibt abzu­war­ten.