Eigenheimzulage für neu aufgeteilte Wohnungen

Sie können die Eigenheimzulage nicht nur für eine komplett neu hergestellte Wohnung, sondern auch für die Aufteilung einer alten Wohnung in mehrere neue, kleinere Wohungen erhalten.

Die Gewäh­rung der Eigen­heim­zu­la­ge setzt vor­aus, dass eine Woh­nung her­ge­stellt wird. Die Her­stel­lung einer Woh­nung wird natür­lich bei einem Neu­bau ange­nom­men — aber auch dann, wenn durch Bau­maß­nah­men erst­mals eine Woh­nung im bewer­tungs­tech­ni­schen Sinn ent­steht und bau­tech­nisch neu ist. Dies ist der Fall, wenn Sie die ver­wen­de­te Gebäu­de­sub­stanz durch Bau­maß­nah­men so umge­stal­ten oder erwei­tern, dass die neu­en Tei­le die Woh­nung über­wie­gend prä­gen und die alten Tei­le wert­mä­ßig unter­ge­ord­net erschei­nen.

Tei­len Sie eine alte Woh­nung in meh­re­re klei­ne Woh­nun­gen auf, kön­nen Sie selbst bestim­men, wel­che Woh­nung an die Stel­le der bis­he­ri­gen Woh­nung tritt und wel­che Woh­nung neu ent­stan­den ist. Für die Woh­nung, die an die Stel­le der alten Woh­nung getre­ten ist, kön­nen Sie die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Alt­bau­för­de­rung erhal­ten. Für die neue Woh­nung steht Ihnen die Eigen­heim­zu­la­ge zu.