Vorrang für eigenen Nachnamen

Wer eine Domain mit seinem bürgerlichen Familiennamen einrichten möchte, besitzt ein vorrangiges Interesse gegenüber anderen Domaininhabern.

Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs kön­nen Sie erleich­tert die Frei­ga­be einer Domain ver­lan­gen, die Ihrem Fami­li­en­na­men ent­spricht. Die Rich­ter ent­schie­den, dass eine Domain­re­gis­trie­rung durch einen Drit­ten, der selbst nicht Trä­ger des ent­spre­chen­den Fami­li­en­na­mens ist, “unbe­fug­ten Namens­ge­brauch” dar­stellt.

So obsieg­te ein Rechts­an­walt namens Maxem, der auf Frei­ga­be der Domain maxem.de klag­te. Der Besit­zer der Domain hat­te die­se als Syn­the­se aus drei Vor­na­men sei­ner Fami­lie abge­lei­tet. Hier­in sah das Gericht kein schüt­zens­wer­tes Pseud­onym, da eine all­täg­li­che Ver­wen­dung des­sel­ben gera­de feh­le. Somit müs­se eine Frei­ga­be gegen­über einem Trä­ger des Fami­li­en­na­mens erfol­gen, da die­ser ande­ren­falls vom Gebrauch aus­ge­schlos­sen ist.