Anfechtung der Person des Außenprüfers

Unter Umständen kann Ihnen ein Recht auf die gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zustehen.

Das Recht auf gericht­li­che Über­prü­fung der Fest­le­gung eines Außen­prü­fers steht Ihnen dann zu, wenn durch das bis­he­ri­ge Ver­hal­ten des Prü­fers zu befürch­ten ist, dass er Sie in Ihren Rech­ten ver­let­zen wird, und für Sie kei­ne Mög­lich­keit besteht, die­se Rechts­ver­let­zun­gen durch einen Rechts­be­helf rück­gän­gig zu machen. Das Ver­hal­ten des Prü­fers muss dabei so gra­vie­rend sein, dass es über die blo­ße Besorg­nis der Befan­gen­heit hin­aus­geht.

Eine Rechts­ver­let­zung ist bei­spiels­wei­se dann zu befürch­ten, wenn der Prü­fer in einer vor­an­ge­gan­ge­nen Prü­fung unbe­rech­tig­ter­wei­se Prü­fungs­fest­stel­lun­gen mit dem Hin­weis, dass sich dar­aus Anhalts­punk­te für ein straf­ba­res Ver­hal­ten des Steu­er­pflich­ti­gen erge­ben kön­nen, an eine Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de wei­ter­ge­ge­ben hat. Die Durch­bre­chung des Steu­er­ge­heim­nis­ses ist näm­lich aus­schließ­lich dann zuläs­sig, wenn zwi­schen den wei­ter­ge­ge­be­nen Infor­ma­tio­nen und dem Delikt ein Zusam­men­hang besteht.