Arbeitsmarktreform zugunsten von Existenzgründern

Vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer sollen von den mit der aktuellen Steuerreform verquickten Arbeitsmarktreformen profitieren, insbesondere vom geänderten Kündigungsschutz.

Nach einer Mara­thon­sit­zung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses ist der Kün­di­gungs­schutz nun wie­der da ange­langt, wo er vor sechs Jah­ren schon ein­mal gewe­sen ist: Künf­tig gilt der ver­schärf­te Kün­di­gungs­schutz erst für Betrie­be mit mehr als 10 Mit­ar­bei­tern, bis­her lag die Gren­ze bei mehr als 5 Mit­ar­bei­tern. Aller­dings ist der ver­än­der­te Kün­di­gungs­schutz auf Neu­ein­stel­lun­gen begrenzt, für bereits ange­stell­te Mit­ar­bei­ter gilt die alte Rechts­la­ge wei­ter.

Auch wenn die­se Ände­rung sicher nicht sofort zu einer gro­ßen Wel­le von Neu­ein­stel­lun­gen führt, so schafft sie doch die Grund­la­ge für eine fle­xi­ble­re Per­so­nal­pla­nung bei Exis­tenz­grün­dern und Klein­un­ter­neh­mern, sobald eine ech­te Kon­junk­tur­er­ho­lung kommt. Wei­te­re Beschlüs­se betref­fen die Zusam­men­le­gung von Arbeits­lo­sen- und Sozi­al­hil­fe, für die zukünf­tig die Kom­mu­nen zustän­dig sind, wenn sie dies wün­schen, andern­falls die Bun­des­an­stalt für Arbeit. Sowohl die Zumut­bar­keits­re­geln für Lang­zeit­ar­beits­lo­se als auch mög­li­che Ände­run­gen beim Tarif­recht wur­den ver­wor­fen. Damit ist Lang­zeit­ar­beits­lo­sen nun jede lega­le Arbeit zumut­bar, wäh­rend beim Tarif­recht ledig­lich eine Pro­to­koll­erklä­rung beschlos­sen wur­de, die die Tarif­part­ner auf­for­dert, inner­halb eines Jah­res eine frei­wil­li­ge Rege­lung zu fin­den.