Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften

Gravierende Änderungen kommen ab 2004 bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften.

Für hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen haben die schon län­ger geplan­ten Ände­run­gen bei der Gesell­schaf­ter-Fremd­fi­nan­zie­rung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gesorgt. Bis­her schon muss­te eine GmbH die Zins­zah­lun­gen für Dar­le­hen an einen aus­län­di­schen Kapi­tal­an­teils­eig­ner als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­deln mit der Fol­ge, dass der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die Zin­sen ent­fällt. Wegen der ein­sei­ti­gen Aus­rich­tung auf aus­län­di­sche Anteils­eig­ner ist das aber in der EU schlicht rechts­wid­rig, und daher soll der § 8a des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes künf­tig für alle Gesell­schaf­ter gel­ten.

Zwar wird dies bei so man­cher Gesell­schaft schwer­wie­gen­de Fol­gen haben, aber der Kom­pro­miss des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses zieht dem ursprüng­li­chen Regie­rungs­plan zumin­dest eini­ge Zäh­ne. So soll­ten ursprüng­lich auch Ver­gü­tun­gen für die Über­las­sung von Wirt­schafts­gü­tern wie eine Gesell­schaf­ter-Fremd­fi­nan­zie­rung behan­delt wer­den. Dies ist nun nicht mehr vor­ge­se­hen. Außer­dem wird eine Frei­gren­ze von 250.000 Euro ein­ge­führt.