Verlustvortrag und die Reform der Gewerbesteuer
Im aktuellen Gesetzespaket ist auch die Beschränkung der Verlustverrechnung enthalten, die auch gleich in die Gewerbesteuerreform einbezogen wurde.
Das große Gesetzespaket, das jetzt verabschiedet wurde, enthält auch eine Vorschrift zur “Verstetigung des Steueraufkommens”, wie sie der Bundesfinanzminister euphemistisch nennt. Tatsächlich handelt es sich um die Beschränkung der Verlustverrechnung. Künftig ist der Verlustvortrag pro Jahr nur noch bis maximal 60 % des laufenden Gewinns möglich, wobei bis zu einem Sockelbetrag von 1 Million Euro ein voller Verlustvortrag zulässig ist.

Diese “Mindestbesteuerung” gilt nun nicht nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch gleich für die Gewerbesteuer. Außerdem wird die Gewerbesteuer nun doch nicht in Gemeindewirtschaftsteuer umgetauft, aber immerhin in einigen Punkten geändert:
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Ein Mindesthebesatz von 200 % wird eingeführt, um Steueroasen zu verhindern.
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Die Ausdehnung der Gewerbesteuerpflicht auf die Freien Berufe hat die Opposition verhindert. Ohnehin wäre eine solche Regelung für den Fall, dass die Gewerbesteuer nicht voll mit der Einkommensteuer verrechnet werden kann, auf eine Steuererhöhung und zusätzliche Bürokratie oder andernfalls lediglich auf zusätzliche Bürokratie hinausgelaufen.
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Es soll zur vollen Angleichung der Organschaftsregelung im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht kommen, was letztendlich bedeutet, dass vororganschaftliche Verluste nicht berücksichtigt werden.
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Die Kürzungsvorschrift für Zinsen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird aufgrund der geänderten Handhabung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung aufgehoben.
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Durch die Absenkung der Gewerbesteuerumlage ab 2004 erhalten die Kommunen zusätzlich rund 2,5 Milliarden Euro und sogar 3 Milliarden ab 2005.
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