Steueramnestie für reuige Sünder

Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wird reuigen Steuersündern eine Brücke in die Legalität geschlagen, wenn sie eine pauschale Nachzahlung leisten.

Zusam­men mit vie­len ande­ren Geset­zen haben Bun­des­rat und Bun­des­tag nun auch das “Gesetz zur För­de­rung der Steu­er­ehr­lich­keit” beschlos­sen. Damit haben Steu­er­sün­der nun die Mög­lich­keit, ihr Schwarz­geld zurück in die Lega­li­tät und im Zwei­fel zurück nach Deutsch­land zu holen. Der Kom­pro­miss des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses ändert den Geset­zes­ent­wurf nur in Details. So wird bei­spiels­wei­se der Zeit­raum, für den eine befrei­en­de Erklä­rung abge­ge­ben wer­den kann, auf 2002 erwei­tert. Im Fol­gen­den erhal­ten Sie noch ein­mal einen Über­blick über das Gesetz, der sich aller­dings noch am ursprüng­li­chen Geset­zes­ent­wurf ori­en­tiert. Das Gesetz selbst ist noch nicht ver­kün­det, sodass alle Anga­ben unter Vor­be­halt ste­hen.

Für die Jah­re von 1993 bis 2002 kann jeder in der Zeit vom 1. Janu­ar 2004 bis zum 31. März 2005 eine straf­be­frei­en­de Erklä­rung abge­ben. Die Straf­frei­heit erstreckt sich dann auf alle an der Steu­er­hin­ter­zie­hung betei­lig­ten Per­so­nen, also auch Mit­wis­ser, Hel­fer etc. Die geplan­te Steu­er­am­nes­tie umfasst nicht nur nicht ver­steu­er­te Zins­ein­künf­te, son­dern jede Form der Steu­er­hin­ter­zie­hung bei Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er, Gewer­be­steu­er, Umsatz­steu­er, Ver­mö­gen­steu­er (bis 1996), Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er sowie Abzug­steu­ern nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, ins­be­son­de­re Lohn- und Kapi­tal­ertrag­steu­er.

Die­se Rege­lung ist nicht nur für Pri­vat­per­so­nen inter­es­sant, son­dern kann auch Unter­neh­mern hel­fen, die zur Erhö­hung des Eigen­ka­pi­tals nicht ver­steu­er­tes Geld aus dem Aus­land zurück­ho­len wol­len. Die nicht ver­steu­er­ten Ein­künf­te wer­den wie folgt berück­sich­tigt:

  • Zins­ein­künf­te zu 60 %

  • Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er zu 60 %

  • Gewer­be­steu­er zu 10 %

  • Umsatz­steu­er zu 30 %

  • Erb­schaft­steu­er zu 20 % der Erwer­be

Bei­spiel: Ein Unter­neh­mer hat in den Jah­ren 1998 bis 2001 aus Schwarz­ge­schäf­ten 150.000 Euro ver­ein­nahmt, die nicht ver­steu­er­ten Zins­ein­künf­te betru­gen 46.000 Euro. Um straf­frei zu wer­den, muss der Unter­neh­mer fol­gen­de Beträ­ge erklä­ren:

  • 60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Ver­kür­zung = 90.000 Euro

  • 10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Ver­kür­zung = 15.000 Euro

  • 30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Ver­kür­zung = 45.000 Euro

  • 60 % aus 46.000 Euro wegen nicht ver­steu­er­ter Zin­sen = 27.600 Euro

In sei­ner straf­be­frei­en­den Erklä­rung muss der Unter­neh­mer in einer Sum­me 177.600 Euro ange­ben, davon sind 25 % (ab dem 1. Janu­ar 2005 35 %) als pau­scha­le Abga­be zu ent­rich­ten = 44.400 Euro. Die Steu­er muss inner­halb von 10 Tagen nach Ein­gang der Erklä­rung, d.h. bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt wer­den. In die­sem Bei­spiel sind von Ein­nah­men in Höhe von 196.000 Euro Steu­ern in Höhe von 44.400 Euro zu zah­len.