Pflichtangaben in Rechnungen

Ab 2004 sind für Rechnungen zusätzliche Pflichtangaben vorgeschrieben, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 ent­hält Vor­schrif­ten über das Aus­stel­len von Rech­nun­gen, die am 1. Janu­ar 2004 in Kraft tre­ten, da mit ihnen die EG-Rech­nungs­richt­li­nie vom 20. Dezem­ber 2001 umge­setzt wird. Fol­gen­de Pflicht­an­ga­ben sind dann vor­ge­se­hen:

  • Wahl­wei­se die Steu­er­num­mer des leis­ten­den Unter­neh­mers oder die vom Bun­des­amt für Finan­zen erteil­te Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (USt-IdNr.). In Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 100 Euro ist die Anga­be nicht vor­ge­schrie­ben.

  • Rech­nungs­num­mer: eine fort­lau­fen­de Num­mer, die zur Iden­ti­fi­zie­rung der Rech­nung vom Rech­nungs­aus­stel­ler ein­ma­lig ver­ge­ben wer­den

  • Aus­stel­lungs­da­tum: Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge bis 100 Euro müs­sen ab dem 1. Janu­ar 2004 das Aus­stel­lungs­da­tum ent­hal­ten.

Der Abzug von Vor­steu­ern ist nur zuläs­sig, wenn die Rech­nungs­an­ga­ben voll­stän­dig und rich­tig sind. Ist eine Rech­nung unvoll­stän­dig, ist eine Kor­rek­tur gestat­tet. Der Vor­steu­er­ab­zug kann aber erst mit Zugang der berich­tig­ten Rech­nung gel­tend gemacht wer­den. Bis zum 30. Juni 2004 soll eine Über­gangs­re­ge­lung gel­ten, wäh­rend der ins­be­son­de­re beim Vor­steu­er­ab­zug nicht bean­stan­det wird, wenn in einer Rech­nung ledig­lich die bis­he­ri­gen Anga­ben gemacht wor­den sind.

In den Fäl­len eines unbe­rech­tig­ten Steu­er­aus­wei­ses war bis­her eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung nicht mög­lich. Ab dem 1. Janu­ar 2004 wird eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung gestat­tet, “soweit die Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens besei­tigt ist”. Dies ist der Fall, “wenn ein Vor­steu­er­ab­zug beim Emp­fän­ger der Rech­nung nicht durch­ge­führt oder die gel­tend gemach­te Vor­steu­er an die Finanz­be­hör­de zurück­ge­zahlt wor­den ist”. Die Berich­ti­gung des geschul­de­ten Steu­er­be­tra­ges ist beim Finanz­amt schrift­lich zu bean­tra­gen.

Wei­ter­hin ist bei Zah­lung vor Rech­nungs­aus­stel­lung in der Rech­nung der Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts anzu­ge­ben, und von Rech­nun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 zuge­hen oder aus­ge­stellt wer­den, hat der Unter­neh­mer ein Dop­pel 10 Jah­re lang auf­zu­be­wah­ren und les­bar zu hal­ten. Die Auf­be­wah­rung kann auch in elek­tro­ni­scher Form erfol­gen.