Erleichterte Befristung für Existenzgründer

Existenzgründer können jetzt in den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit einfacher befristete Arbeitsverträge abschließen.

Sie kön­nen nun in den ers­ten vier Jah­ren des Bestehens eines neu gegrün­de­ten Unter­neh­mens wesent­lich ein­fa­cher befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge abschlie­ßen. Durch die Ände­rung des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes sind jetzt befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge ohne Sach­grund bis zur Dau­er von vier Jah­ren zuläs­sig. Die Anzahl der Ver­län­ge­run­gen des Ver­tra­ges ist nicht begrenzt, aller­dings müs­sen sie lücken­los anein­an­der anschlie­ßen.

Die­se Ände­rung gilt auch für bereits bestehen­de Unter­neh­men, wenn die Grün­dung bei Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht län­ger als vier Jah­re zurück­liegt. Umge­kehrt bedeu­tet das, dass eine Befris­tung bis zu vier Jah­ren auch noch kurz vor Ablauf der vier­jäh­ri­gen Grün­dungs­pha­se ver­ein­bart wer­den kann. In die­sem Fall ist aller­dings eben­falls der Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses maß­geb­lich, nicht der Ter­min des Ver­trags­ab­schlus­ses.

Wie fast immer im deut­schen Recht hat auch die­se Rege­lung ihre Aus­nah­men. Zum einen gilt die erwei­ter­te Befris­tung nur für ech­te Exis­tenz­grün­der, nicht jedoch für Neu­grün­dun­gen im Zusam­men­hang mit der recht­li­chen Umstruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men oder Kon­zer­nen. Außer­dem ist die sach­grund­lo­se Befris­tung nicht zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer zuvor schon ein­mal bei die­sem Arbeit­ge­ber beschäf­tigt war — und zwar weder dann, wenn ein bereits bestehen­des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis befris­tet wer­den soll, noch dann, wenn der Arbeit­ge­ber bereits aus­ge­schie­den war und wie­der neu ohne Sach­grund ein­ge­stellt wer­den soll.