Geringerer Freibetrag bei Anteilsveräußerungen

Ab 2004 gilt ein geringerer Freibetrag bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Für die Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten galt bis­her ein Frei­be­trag von maxi­mal 10.300 Euro. Die­ser Frei­be­trag wird ab 2004 auf maxi­mal 9.060 Euro her­ab­ge­setzt und die “Reduk­ti­ons­gren­ze” von bis­her 41.000 Euro auf zukünf­tig 36.100 Euro. Der Frei­be­trag ist jedoch kein abso­lu­ter Frei­be­trag, son­dern er hängt sowohl von der Men­ge der ver­äu­ßer­ten Antei­le als auch vom Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ins­ge­samt ab.

Über­haupt gehört die gesam­te Rege­lung zur Anteils­ver­äu­ße­rung ohne Zwei­fel zu den kom­pli­zier­te­ren Aspek­ten des deut­schen Ein­kom­men­steu­er­rechts. Im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz heißt es: “Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wird zur Ein­kom­men­steu­er nur her­an­ge­zo­gen, soweit er den Teil von 9.060 Euro über­steigt, der dem ver­äu­ßer­ten Anteil an der Kapi­tal­ge­sell­schaft ent­spricht. Der Frei­be­trag ermä­ßigt sich um den Betrag, um den der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn den Teil von 36.100 Euro über­steigt, der dem ver­äu­ßer­ten Anteil an der Kapi­tal­ge­sell­schaft ent­spricht.”

Bei­spiel: Sie ver­kau­fen einen 25 %-Anteil an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft für 10.000 Euro. Der Frei­be­trag für den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn beträgt also zunächst 25 % von 9.060 Euro = 2.265 Euro, redu­ziert sich aber um den Betrag, um den der Erlös den ent­spre­chen­den Anteil von 36.100 Euro über­steigt. Hier liegt die­ser Anteil bei 25 % von 36.100 Euro = 9.025 Euro. Da der Erlös 10.000 Euro beträgt und somit um 975 Euro über die­sem Betrag liegt, redu­ziert sich der Frei­be­trag um 975 Euro und beträgt schluss­end­lich 2.265 — 975 = 1.290 Euro.