Haftung bei Forderungsabtretung oder -verpfändung

Zukünftig ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Abtretungsempfänger einer Forderung für die Umsatzsteuer aus dieser Forderung haftbar.

Zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fäl­len wur­de mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz ein Haf­tungs­tat­be­stand ein­ge­führt, wenn ein Unter­neh­mer Kun­den­for­de­run­gen abtritt oder ver­pfän­det oder die­se gepfän­det wer­den. Der Abtre­tungs­emp­fän­ger ist somit für die in der For­de­rung ent­hal­te­ne Umsatz­steu­er haft­bar, wenn er die For­de­rung ein­zieht oder an einen Drit­ten über­trägt.

Zwar setzt die Haf­tung vor­aus, dass der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er nicht selbst abge­führt hat, auf ein schuld­haf­tes Han­deln eines der Betei­lig­ten kommt es aber nicht an. Das Finanz­amt hat in die­ser Fra­ge kei­nen Ermes­sens­spiel­raum, son­dern muss einen Haf­tungs­be­scheid erlas­sen. Die­se Rege­lung gilt im übri­gen nicht erst mit Jah­res­be­ginn, son­dern schon für nach dem 7. Novem­ber 2003 abge­tre­te­ne, ver­pfän­de­te oder gepfän­de­te For­de­run­gen.