Höhere Steuer bei Betriebsveräußerung

Nicht nur der Freibetrag für eine Betriebsveräußerung sinkt ab 2004, sondern es steigt auch der Steuersatz, mit dem der Ertrag aus der Veräußerung zu versteuern ist.

Wer sei­nen Betrieb ver­äu­ßert, konn­te bis­her einen ein­ma­li­gen Frei­be­trag von 51.200 Euro abzüg­lich des Betra­ges, um den der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn 154.000 Euro über­steigt, bean­tra­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­äu­ße­rung wegen dau­er­haf­ter Berufs­un­fä­hig­keit oder aus Alters­grün­den erfolgt. Als eine Maß­nah­me zur Gegen­fi­nan­zie­rung der redu­zier­ten Steu­er­sät­ze gilt ab 2004 nur noch ein Frei­be­trag von 45.000 Euro, und er redu­ziert sich um den Betrag, um den der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn 136.000 Euro über­steigt.

Wei­ter­hin konn­te der ehe­ma­li­ge Betriebs­in­ha­ber für sol­che Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne unter den­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen bis­her die Besteue­rung mit nur dem hal­ben durch­schnitt­li­chen Steu­er­satz bean­tra­gen. Min­des­tens jedoch wur­de der Ein­gangs­steu­er­satz von 19,9 % ange­setzt, und der ermä­ßig­te Steu­er­satz gilt nur bis zu einer Gren­ze von 5 Mil­lio­nen Euro. Ab 2004 steigt der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 50 auf 56 % des durch­schnitt­li­chen Steu­er­sat­zes, aller­dings wird auch nur der neue Ein­gangs­steu­er­satz von 16 % als Min­dest­steu­er­satz zugrun­de gelegt.