Geänderte Abschreibungsregeln für 2004

In diesem Jahr wird die Halbjahres-AfA gestrichen und die degressive Gebäude-AfA gesenkt.

Mit der Abschrei­bung für Abnut­zung (AfA) wer­den Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer in Zukunft nicht gera­de weni­ger Arbeit haben. Bis­her konn­ten Unter­neh­mer für Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die in den ers­ten sechs Mona­ten ange­schafft wur­den, die vol­le Jah­res-AfA in Anspruch neh­men, und für sol­che, die im zwei­ten Halb­jahr ange­schafft wur­den, immer­hin die hal­be Jah­res-AfA. Begin­nend mit dem Jahr 2004 wur­de die­se Halb­jah­res­re­ge­lung gestri­chen. Die AfA muss daher jetzt monats­ge­nau berech­net wer­den.

Zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Tarif­sen­kun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er wur­de zudem die degres­si­ve AfA für Wohn­ge­bäu­de gesenkt. Bei einer Her­stel­lung oder Anschaf­fung nach dem 31. Dezem­ber 2003 gel­ten als Abschrei­bungs­sät­ze für die ers­ten 10 Jah­re 4 %, in den fol­gen­den 8 Jah­ren 2,5 % und für die ver­blei­ben­den 32 Jah­re 1,25 %. Eben­falls redu­ziert wur­den die erhöh­ten AfA-Sät­ze für Bau­denk­mä­ler und für Gebäu­de in Sanie­rungs­ge­bie­ten und städ­te­bau­li­chen Ent­wick­lungs­be­rei­chen. Die­se betra­gen zukünf­tig nur noch 9 % für die ers­ten 8 Jah­re und 7 % für 4 wei­te­re Jah­re.