Entfernungspauschale und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Durch Kürzungen bei der Entfernungspauschale und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird aus der Steuerreduzierung leicht eine Steuererhöhung.

Der Steu­er­ta­rif bei der Ein­kom­men­steu­er ist zum Jah­res­wech­sel deut­lich gesenkt wor­den. Zur Finan­zie­rung der vor­ge­zo­ge­nen Steu­er­re­form wer­den aber zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten zum Betriebs­aus­ga­ben- und Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gestri­chen. Arbeit­neh­mer dürf­ten wohl in beson­de­rem Maße von der redu­zier­ten Ent­fer­nungs­pau­scha­le betrof­fen sein, die nun ein­heit­lich 30 Cent pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter beträgt. Die Unter­schei­dung nach den ers­ten zehn und den wei­te­ren Kilo­me­tern ent­fällt, und für Flug­rei­sen gilt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le nach wie vor nicht. Auch der Arbeit­neh­mer-Pausch­be­trag wird gekürzt von bis­her 1.044 Euro auf nun­mehr 920 Euro.