Einfachere Günstiger-Prüfung beim Kinderfreibetrag

Eltern müssen die Höhe des Kindergeldanspruchs jetzt nur noch in Sonderfällen angeben.

Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 wird auch das Ver­fah­ren für die Güns­ti­ger-Prü­fung beim Kin­der­frei­be­trag geän­dert, denn zukünf­tig erhöht sich die Ein­kom­men­steu­er um den Kin­der­geld­an­spruch, wäh­rend gleich­zei­tig der Kin­der­frei­be­trag gewährt wird. Daher brau­chen Sie nun in der Regel nur noch die Kin­der­zahl in der Steu­er­erklä­rung nen­nen.

Nur in Aus­nah­me­fäl­len, bei­spiels­wei­se wenn Anspruch auf Leis­tun­gen nach aus­län­di­schem Recht besteht, müs­sen Sie auch wei­ter­hin die Höhe des Kin­der­geld­an­spruchs ange­ben. Ein Anspruch auf Kin­der­geld nach aus­län­di­schem Recht wird übri­gens nur bis maxi­mal zur Höhe des inlän­di­schen Anspruchs berück­sich­tigt, even­tu­el­le höhe­re Leis­tun­gen füh­ren somit zu einem wei­te­ren Steu­er­vor­teil.