Inhaltsgleiche Testamente von Ehegatten

Errichten Eheleute zwei inhaltlich identische Testamente, kann daraus alleine noch nicht auf ein gemeinschaftliches Testament geschlossen werden.

Ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment kann nur von Ehe­leu­ten errich­tet wer­den. Dazu müs­sen die getrof­fe­nen Ver­fü­gun­gen nicht unbe­dingt in einer ein­zi­gen Urkun­de nie­der­ge­legt wer­den; es kön­nen auch zwei Ein­zel­tes­ta­men­te als ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment ange­se­hen wer­den. Dazu ist dann aber nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Zwei­brü­cken eine Wech­sel­be­züg­lich­keit der bei­den Ver­fü­gun­gen erfor­der­lich.

Ist das nicht der Fall, etwa durch Ver­wen­dung rein sin­gu­lä­rer For­mu­lie­run­gen (“ich”, “mein Ver­mö­gen”, “mein Erbe”, “mein Nach­lass”), kann kein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment ange­nom­men wer­den. Ein als unwirk­sam gel­tend gemach­ter Wider­ruf durch einen der bei­den Ehe­gat­ten ist daher im kon­kre­ten Fall wirk­sam gewe­sen. Ledig­lich bei einem gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ment wäre der Wider­ruf man­gels Zuläs­sig­keit unwirk­sam gewe­sen.