Elektronische Steuerdatenübermittlung

Ab 2005 müssen die Lohnsteuerdaten und Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übertragen werden.

Das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 sieht vor, dass in Zukunft die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen, also die Rück­sei­te der Lohn­steu­er­kar­te, die Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen und die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen auf elek­tro­ni­schem Weg an das Finanz­amt über­tra­gen wer­den müs­sen. Bei der Lohn­steu­er gilt dies erst­mals für die Lohn­ab­rech­nung 2004, die Sie dann bis zum 28. Febru­ar 2005 an das Finanz­amt über­mit­teln müs­sen; der Arbeit­neh­mer soll aber wei­ter­hin einen Aus­druck der elek­tro­ni­schen Daten erhal­ten. Und auch bei der Umsatz­steu­er gilt die­se Ände­rung ab 2005, also erst­mals für Vor­anmel­de­zeit­räu­me, die nach dem 31. Dezem­ber 2004 enden. Falls Sie eine monat­li­che Vor­anmel­dung durch­füh­ren und kei­ne Dau­er­frist­ver­län­ge­rung haben, müs­sen Sie also die ers­te Vor­anmel­dung bis zum 10. Febru­ar 2005 in elek­tro­ni­scher Form an das Finanz­amt über­mit­teln.

In bei­den Fäl­len, also sowohl bei der Lohn­steu­er als auch bei der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, kann das Finanz­amt aber auf Antrag gestat­ten, dass die Erklä­rung in der her­kömm­li­chen Form auf einem Vor­druck abge­ge­ben wird. Dies kommt für Arbeit­ge­ber in Fra­ge, die noch kei­ne maschi­nel­le Lohn­ab­rech­nung durch­füh­ren, und für alle Unter­neh­mer, die nicht über die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen ver­fü­gen, um die Daten elek­tro­nisch an das Finanz­amt zu über­mit­teln. Sie soll­ten sich also ent­we­der bis zum Ende die­ses Jah­res die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen schaf­fen oder schon mög­lichst früh­zei­tig einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len.