Abgeltungszahlung für entgangenen Urlaub

Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abgeltungszahlung für seinen nicht genommenen Jahresurlaub, so stellt diese Zahlung keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die Arbeitslage eine Gewährung von Freizeit nicht erlaubt hat.

Unter einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung wird bei einer GmbH grund­sätz­lich eine Ver­mö­gens­min­de­rung oder ver­hin­der­te Ver­mö­gens­meh­rung ver­stan­den, die durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist, sich auf die Höhe des Ein­kom­mens aus­wirkt und nicht im Zusam­men­hang mit einer offe­nen Aus­schüt­tung steht. Eine Ver­an­las­sung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ist dann anzu­neh­men, wenn die GmbH ihrem Gesell­schaf­ter einen Ver­mö­gens­vor­teil zuwen­det, den sie bei der Anwen­dung der Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters einem Nicht­ge­sell­schaf­ter nicht gewährt hät­te.

Ste­hen betrieb­li­che Grün­de der Urlaubs­ge­wäh­rung bzw. einer Über­tra­gung in das nächs­te Jahr ent­ge­gen, so ist in der Urlaubs­ab­gel­tung kei­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zu sehen. Dem steht zudem weder das gesetz­li­che Ver­bot im Bun­des­ur­laubs­ge­setz noch das all­ge­mei­ne arbeits­recht­li­che Ver­bot der Abgel­tung eines Urlaubs in Geld ent­ge­gen.

Für den Fall, dass ein Geschäfts­füh­rer sei­nen Jah­res­ur­laub nicht neh­men kann, weil Inter­es­sen der Gesell­schaft ent­ge­gen­ste­hen, hat er viel­mehr Anspruch auf Abgel­tung des Urlaubs unter Zugrun­de­le­gung der Höhe sei­nes Grund­ge­halts. Ent­spre­chen­de Abgel­tungs­zah­lun­gen kön­nen auch schon vor Ende des Urlaubs­jah­res beschlos­sen wer­den, wenn der Umfang der vom Geschäfts­füh­rer geleis­te­ten Arbeit und sei­ne Ver­ant­wor­tung für das Unter­neh­men die Gewäh­rung von Frei­zeit im Urlaubs­jahr aus­ge­schlos­sen haben und auf­grund der vor­lie­gen­den Arbeits­be­las­tung eine Über­tra­gung des Urlaubs in das neue Jahr nicht mög­lich ist.