Arbeitszimmer und Eigenheimzulage

Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht nur ein Problemfeld im Hinblick auf die Geltendmachung von Werbungskosten, sondern auch bezüglich der Wohneigentumsförderung oder der Eigenheimzulage.

Die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind nur begrenzt abzieh­bar. Nur wenn die betrieb­li­che oder beruf­li­che Nut­zung des Arbeits­zim­mers mehr als 50 % der gesam­ten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit beträgt oder wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, sind Auf­wen­dun­gen bis 1.200,- Euro als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Ein unbe­grenz­ter Wer­bungs­kos­ten- oder Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist nur dann mög­lich, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Betä­ti­gung bil­det.

Dane­ben fällt das häus­li­che Arbeits­zim­mer aber auch nicht in die Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung oder die Eigen­heim­zu­la­ge, da es eben gera­de kein Wohn­raum ist. Ent­spre­chend kann es auch nicht geför­dert wer­den. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer zum Abzug zuge­las­sen sind oder nicht.

Wenn es für Sie also sehr unvor­teil­haft läuft, kann es sein, dass Sie sowohl auf den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug als auch auf die Eigen­heim­zu­la­ge ver­zich­ten müs­sen. In einem sol­chen Fall kann man Ihnen nur raten, das Arbeits­zim­mer wie­der Wohn­zwe­cken zuzu­füh­ren, indem Sie es mit nicht berufs­be­zo­ge­nen Möbeln aus­stat­ten. Dadurch errei­chen Sie, dass der Raum kein Arbeits­zim­mer mehr ist und unter die Bemes­sungs­grund­la­ge der Eigen­heim­zu­la­ge fällt.