Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.

Unter Umstän­den sind Sie dazu ver­pflich­tet, einer vom ande­ren Ehe­gat­ten gewünsch­ten gemein­sa­men Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er zuzu­stim­men. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass sich die Steu­er­schuld Ihres Ehe­gat­ten ver­rin­gert, wäh­rend sie selbst kei­ner zusätz­li­chen Steu­er­be­las­tung aus­ge­setzt wer­den. Soll­te tat­säch­lich der Fall ein­tre­ten, dass sich Ihre Steu­er­be­las­tung infol­ge der Zustim­mung erhöht, wäh­rend sich die Ihres Ehe­gat­ten ver­rin­gert, wäre Ihnen die­ser zu einem inter­nen Aus­gleich ver­pflich­tet.

Haben Sie mit Ihrem Ehe­gat­ten aus­drück­lich oder still­schwei­gend eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung getrof­fen, aus der sich die Nut­zung steu­er­li­cher Vor­tei­le im Wege der gemein­sa­men Ver­an­la­gung ergibt (“Grün­dung einer Ehe­gat­ten­in­nen­ge­sell­schaft”), bedarf es der Anwen­dung des oben erwähn­ten Grund­sat­zes nicht. Dann besteht bereits aus dem Ver­trag die Ver­pflich­tung, an der Errei­chung des gemein­sa­men Gesell­schafts­zwe­ckes mit­zu­wir­ken.