Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung
Ein Ehegatte ist verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen.
Unter Umständen sind Sie dazu verpflichtet, einer vom anderen Ehegatten gewünschten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Steuerschuld Ihres Ehegatten verringert, während sie selbst keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt werden. Sollte tatsächlich der Fall eintreten, dass sich Ihre Steuerbelastung infolge der Zustimmung erhöht, während sich die Ihres Ehegatten verringert, wäre Ihnen dieser zu einem internen Ausgleich verpflichtet.
Haben Sie mit Ihrem Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Vereinbarung getroffen, aus der sich die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der gemeinsamen Veranlagung ergibt (“Gründung einer Ehegatteninnengesellschaft”), bedarf es der Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes nicht. Dann besteht bereits aus dem Vertrag die Verpflichtung, an der Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes mitzuwirken.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen