Änderungen bei den Sozialversicherungen ab 2004

Mit Beginn des Jahres 2004 wurden durch den Gesetzgeber verschiedene Änderungen im Bereich der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung vorgenommen.

Damit der Bei­trag zur Ren­ten­ver­si­che­rung von der­zeit 19,50 % nicht wei­ter steigt, wur­den durch den Gesetz­ge­ber ver­schie­de­ne “Kos­ten­dämp­fungs­maß­nah­men” ver­ab­schie­det. So wird die Anpas­sung der Ren­ten­hö­he an die durch­schnitt­li­che Stei­ge­rung der Löh­ne und Gehäl­ter zum 1. Juli 2004 aus­ge­setzt. Wei­ter­hin ent­rich­ten alle Rent­ner ab dem 1. April 2004 den vol­len Bei­trags­satz zur Pfle­ge­ver­si­che­rung in Höhe von 1,7 %. Wer erst nach dem 31. März 2004 einen Ren­ten­an­spruch hat, erhält nun­mehr sei­ne Ren­ten­aus­zah­lung erst am Monats­en­de, also nach­schüs­sig.

Dane­ben wur­den unter ande­rem die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen für die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung der Arbei­ter und Ange­stell­ten sowie die knapp­schaft­li­che Ver­si­che­rung erhöht. Wäh­rend das Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­haupt erst zur vol­len Erhe­bung der Sozi­al­ab­ga­ben führt, bil­den die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen die Ober­gren­ze für das der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter­lie­gen­de Ein­kom­men. Ein­künf­te, die die­se Gren­ze über­schrei­ten, blei­ben bei der Erhe­bung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge außer Betracht.

Bei der Ren­ten­ver­si­che­rung liegt die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze im Bereich der alten Bun­des­län­der jetzt bei 5.150 Euro im Monat bzw. 61.800 Euro im Jahr, in den neu­en Bun­des­län­dern beträgt sie 4.350 Euro im Monat bzw. 52.200 Euro im Jahr. Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze im Bereich der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung wur­de in den alten Bun­des­län­dern auf 6.350 Euro im Monat bzw. 76.200 Euro im Jahr erhöht, in den neu­en Bun­des­län­dern auf 5.350 Euro im Monat bzw. 64.200 Euro im Jahr. Für Pflicht­ver­si­cher­te in den alten Bun­des­län­dern beläuft sich der Höchst­bei­trags­satz auf 1.004,25 Euro, in den neu­en Bun­des­län­dern auf 848,25 Euro. Der Regel­bei­trag für frei­wil­lig ver­si­cher­te Selbst­stän­di­ge beläuft sich in den alten Bun­des­län­dern auf monat­li­che 470,93 Euro, in den neu­en Bun­des­län­dern 395,85 Euro.

Ein­heit­lich für das gesam­te Bun­des­ge­biet beträgt die all­ge­mei­ne Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze für die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung 46.350 Euro. Für Arbeit­neh­mer, die auf­grund ihres Jah­res­ar­beits­ent­gel­tes 2002 von der Ver­si­che­rungs­pflicht zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung frei gewor­den sind und sich pri­vat ver­si­chert haben, erhöht sich die beson­de­re Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze auf 41.850 Euro. Eine hier­durch erneut ein­tre­ten­de gesetz­li­che Ver­si­che­rungs­pflicht kön­nen Sie durch einen Antrag auf Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht ver­hin­dern. Der Min­dest­bei­trags­satz zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für frei­wil­lig Ver­si­cher­te beträgt fort­an 78 Euro im Monat, der Höchst­bei­trags­satz 1.004,25 Euro.