Geschäftswagen für Freiberufler

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Freiberufler und Kleingewerbetreibende ihren Geschäftswagen jetzt auch dann als Betriebsvermögen behandeln, wenn die berufliche Nutzung unter 50 % liegt.

Frü­her war es nicht mög­lich, dass Frei­be­ruf­ler und klei­ne Unter­neh­mer, die ihren Gewinn durch eine Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln, einen Geschäfts­wa­gen als Betriebs­ver­mö­gen behan­del­ten, wenn die betrieb­li­che Nut­zung unter 50 % lag. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung geän­dert. So genann­tes gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen ist nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn die betrieb­li­che Nut­zung gering­fü­gig ist. Als gering­fü­gig wird eine betrieb­li­che Nut­zung von unter 10 % ange­se­hen. Somit kann ein Geschäfts­wa­gen bei einer betrieb­li­chen Nut­zung von unter 50 % bis zu einer Nut­zung von 10 % als Betriebs­ver­mö­gen mit dem ent­spre­chen­den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug behan­delt wer­den.