Wirksamer Bescheid vor Verjährung des Erstattungsanspruchs

Hat der Steuerzahler einen Erstattungsanspruch wegen eines unwirksamen Steuerbescheids, dann kann das Finanzamt noch einen wirksamen Bescheid vor Verjährung des Erstattungsanspruchs erlassen.

Bei­spiel: Das Finanz­amt erlässt einen Steu­er­be­scheid, wor­auf­hin Sie die fest­ge­setz­ten Beträ­ge bezah­len. Spä­ter stellt sich her­aus, dass der Steu­er­be­scheid nicht wirk­sam war. Sie haben nun gegen das Finanz­amt einen Erstat­tungs­an­spruch. Frag­lich ist, ob das Finanz­amt noch die Mög­lich­keit hat, einen wirk­sa­men Steu­er­be­scheid nach­zu­ho­len.

Mit die­ser Fra­ge hat sich auch der Bun­des­fi­nanz­hof aus­ein­an­der gesetzt. Er kam zu dem Ergeb­nis, dass ein wirk­sa­mer Steu­er­be­scheid solan­ge nach­ge­holt wer­den kann, bis Ihr Erstat­tungs­an­spruch gegen das Finanz­amt ver­jährt ist. Uner­heb­lich ist der Ablauf der Fest­set­zungs­frist des­halb, weil die Abga­ben­ord­nung eine spe­zi­el­le Ablauf­hem­mung für sol­che Fäl­le bereit­hält. Die­se Ablauf­hem­mung stellt sicher, dass inner­halb der Zah­lungs­ver­jäh­rungs­frist not­wen­di­ge Steu­er­fest­set­zun­gen nach­ge­holt wer­den kön­nen. Eine Benach­tei­li­gung der Inter­es­sen des Steu­er­pflich­ti­gen oder gar ein Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz besteht dar­in kei­nes­falls.