Anrechnung des Entlassungsgelds

Das Entlassungsgeld eines wehr- oder zivildienstleistenden Kindes wird den Einkünften und Bezügen des Kindes zugerechnet.

Das Ent­las­sungs­geld, das bei Been­di­gung des Wehr- oder Zivil­diens­tes Ihres Kin­des aus­ge­zahlt wird, gehört zu den sons­ti­gen Bezü­gen des Kin­des. Daher ist das Ent­las­sungs­geld auch bei der kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­kom­mens­gren­ze zu berück­sich­ti­gen. Für die Berech­nung die­ser Gren­ze ist das Ent­las­sungs­geld dem Zeit­raum zuzu­rech­nen, zu dem es wirt­schaft­lich gehört.

Das Zufluss­prin­zip fin­det in die­sem Fall kei­ne Anwen­dung, denn all­ge­mein wird davon aus­ge­gan­gen, dass das Ent­las­sungs­geld als Über­brü­ckungs­hil­fe für die Zeit nach der Been­di­gung der Dienst­zeit gedacht ist. Aus die­sem Grund ist es unab­hän­gig vom Tag der Aus­zah­lung die­ser Zeit zuzu­rech­nen.