Aufzeichnungspflichten bei geringfügigen Beschäftigungen

Die Sozialversicherungsträger verlangen, dass trotz der Vereinfachungen bei geringfügigen Beschäftigungen im vergangenen Jahr auch weiterhin Stundenaufzeichnungen geführt werden.

Seit dem 1. April 2003 kommt es bei der Prü­fung der Gering­fü­gig­keit eines Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht mehr dar­auf an, dass die wöchent­li­che Arbeits­zeit unter 15 Stun­den liegt. Dadurch ent­stand der Ein­druck, dass die wöchent­li­chen Arbeits­zei­ten gering­fü­gig Beschäf­tig­ter nicht mehr auf­ge­zeich­net wer­den müs­sen. Dem sind die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ent­ge­gen getre­ten. Sie behaup­ten, dass sie die Auf­zeich­nung der wöchent­li­chen Arbeits­stun­den benö­ti­gen für:

  • Ent­schei­dun­gen über die Ver­si­che­rungs­frei­heit zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung.

  • Ent­schei­dun­gen über die Ver­si­che­rungs­pflicht von beschäf­tig­ten Stu­den­ten.

  • Bei­trags­recht­li­che Beur­tei­lun­gen von Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beits­zu­schlä­gen.

  • Abgren­zun­gen zwi­schen kurz­fris­ti­ger und gering­fü­gig ent­lohn­ter Beschäf­ti­gung.

  • Anwen­dung des Ent­ste­hungs­prin­zips bei all­ge­mein ver­bind­li­chen Tarif­ver­trä­gen.

Die Vor­la­ge von Arbeits­ver­trä­gen allein reicht nicht aus, weil die­se nicht unbe­dingt die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se wider­spie­geln. Sie sind also wei­ter­hin gezwun­gen, Stun­den­auf­zeich­nun­gen für gering­fü­gig beschäf­tig­te Mit­ar­bei­ter zu füh­ren.