Vermeidung von Steuern auf Sanierungsgewinne

Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen ist für angeschlagene Unternehmen eine erhebliche Belastung, weshalb das Unternehmen den Erlass oder die Umgehung der Steuer anstreben sollte.

Durch den Schul­den­er­lass im Sanie­rungs­fall ent­steht ein steu­er­pflich­ti­ger Sanie­rungs­ge­winn. Wür­de man den Sanie­rungs­ge­winn aber besteu­ern, so wäre der Sanie­rungs­zweck gefähr­det, weil erneut For­de­run­gen gegen das Unter­neh­men ent­ste­hen. Bis 1996 gab es aus die­sem Grund eine Steu­er­be­frei­ung für Sanie­rungs­ge­win­ne, die dann aber lei­der ersatz­los gestri­chen wur­de. Zwar war bereits damals eine Rege­lung für Här­te­fäl­le ange­dacht, die Neu­re­ge­lung durch ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums hat aber bis 2003 auf sich war­ten las­sen.

Jetzt geht die Finanz­ver­wal­tung davon aus, dass das Unter­neh­men sanie­rungs­fä­hig ist, wenn ein Sanie­rungs­plan vor­liegt. In die­sem Fall kann die Steu­er auf den Sanie­rungs­ge­winn auf Antrag von der Finanz­ver­wal­tung gestun­det wer­den. Zuvor fin­det jedoch eine Ver­lust­ver­rech­nung des Sanie­rungs­ge­win­nes mit den Ver­lus­ten des Vor­jah­res, des lau­fen­den Sanie­rungs­jah­res und des Fol­ge­jah­res statt. Außer­dem ver­rin­gert sich bei Zah­lun­gen auf einen Bes­se­rungs­schein die zu stun­den­de Steu­er. Nach abschlie­ßen­der Prü­fung und nach Fest­stel­lung der end­gül­ti­gen auf den ver­blei­ben­den zu ver­steu­ern­den Sanie­rungs­ge­winn ent­fal­len­den Steu­er wird die Steu­er dann erlas­sen.

Die­se Neu­re­ge­lung ist aller­dings mit einer gan­zen Rei­he von Nach­tei­len ver­bun­den:

  • Durch die Ver­lust­ver­rech­nung erreicht die Steu­er­be­frei­ung bei wei­tem nicht das Aus­maß der alten Rege­lung — zumal die Finanz­ver­wal­tung bei der Ver­lust­ver­rech­nung auch Ver­lus­te aus ande­ren Ein­kunfts­ar­ten berück­sich­tigt und sich dabei bewusst nicht an die gesetz­li­che Beschrän­kung des Ver­lust­aus­gleichs hält.

  • Da zunächst nur eine Steu­er­stun­dung erfolgt, ist bis auf wei­te­res unklar, wie hoch der spä­te­re Steu­er­erlass aus­fal­len wird. Dadurch wird sowohl die Pla­nung als auch der Erfolg der Sanie­rung gefähr­det.

  • Schließ­lich besteht die Mög­lich­keit, dass der Steu­er­erlass euro­pa­recht­lich als uner­laub­te Bei­hil­fe ange­se­hen wird, da in den Bereich der Bei­hil­fen auch steu­er­li­che Maß­nah­men fal­len. In die­sem Fall wäre die Bun­des­re­gie­rung ver­pflich­tet, die Steu­er­vor­tei­le nebst Zin­sen vom Unter­neh­men ein­zu­for­dern.

Durch eine intel­li­gen­te Gestal­tung las­sen sich Sanie­rungs­ge­win­ne und die damit ver­bun­de­nen steu­er­li­chen Pro­ble­me auch voll­stän­dig ver­mei­den. Eine Alter­na­ti­ve zum For­de­rungs­ver­zicht stellt näm­lich der Ver­kauf der For­de­run­gen an die Gesell­schaf­ter oder deren Ange­hö­ri­ge dar. Durch die Schief­la­ge des Unter­neh­mens sind die For­de­run­gen der Gläu­bi­ger deut­lich im Wert gesun­ken. Soweit die Gläu­bi­ger zu einem teil­wei­sen oder kom­plet­ten For­de­rungs­ver­zicht bereit sind, wer­den sie sicher auch dem Ver­kauf der For­de­rung zum nun deut­lich nied­ri­ge­ren Ver­kehrs­wert zustim­men.

Für das Unter­neh­men kommt die­se Maß­nah­me einem For­de­rungs­ver­zicht gleich, denn der Gesell­schaf­ter wird aus eige­nem Inter­es­se auf die Bei­trei­bung der For­de­rung ver­zich­ten. Steu­er­lich ent­steht aber kein Sanie­rungs­ge­winn, da die For­de­rung wei­ter besteht. Und soweit das Unter­neh­men gesun­det und die For­de­rung spä­ter beglei­chen kann, ergibt sich für den Gesell­schaf­ter in der Regel eine steu­er­freie Ver­mö­gens­meh­rung. Der Erwerb durch Gesell­schaf­ter kommt aller­dings nur für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in Fra­ge. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wür­de der Ver­kauf an Gesell­schaf­ter einem For­de­rungs­ver­zicht gleich­ste­hen. Hier müs­sen also Ange­hö­ri­ge oder ande­re Inves­to­ren als Erwer­ber auf­tre­ten. Für die Aus­ge­stal­tung eines sol­chen For­de­rungs­ver­kaufs soll­ten Sie nicht nur aus die­sem Grund in jedem Fall den Rat Ihres Steu­er­be­ra­ters ein­ho­len.