Unzulässigkeit von “Lockanrufen”
Anrufe, durch die Handybesitzer gezielt zu einem kostenintensiven Rückruf veranlasst werden sollen, können unzulässige belästigende Werbung darstellen.
Ebenso wie unverlangte Werbefaxe können auch gezielt kurz gehaltene Anrufe auf Handys, die zum Rückruf einer Auslandsnummer führen sollen, eine unzulässige Werbung darstellen. Das Landgericht München gab insoweit der Klage eines Mobilfunknetzbetreibers statt. Der Beklagte hatte unzählige Handys angerufen, wobei er jeweils nur ein kurzes Klingelzeichen abwartete und eine Absenderkennung mit der Vorwahl eines Pazifikstaates hinterlies.

Handynutzer, die zur Rückverfolgung des vermeintlichen Anrufers die Nummer anwählten, wurden über die teuere Auslandsverbindung mit einem automatischen Tonband verbunden. Die Richter sahen hierin eine unzulässige Werbung, da der Handybesitzer normalerweise von einem ernsthaften Anrufer ausgehe und nicht erwarte, mit einer Dienstleistung gleich welcher Art “bedient” zu werden. Somit stellen derartige Lockanrufe, ebenso wie unbestellte Werbefaxe, einen Fall unzulässiger Werbung dar.
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