Verzicht auf den Pflichtteil ist endgültig

Mit der Auszahlung des beanspruchten Pflichtteils wird unwiderrufbar und unumkehrbar auf den gesetzlichen Erbteil verzichtet.

Machen Sie zu Leb­zei­ten Ihrer Eltern einen Anspruch auf vor­zei­ti­ge Aus­zah­lung des Pflicht­teils gel­tend, ver­lie­ren Sie mit der Aus­zah­lung unum­kehr­bar Ihr gesetz­li­ches Erbrecht. Dies gilt auch dann, wenn Sie spä­ter den aus­ge­zahl­ten Betrag zurück­ge­ben und dies von Ihren Eltern ent­spre­chend ange­nom­men wird.

Das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt wider­sprach in einer Ent­schei­dung der vor­an­ge­gan­ge­nen lan­des­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung, die eine Auf­he­bung der Pflicht­teils­aus­zah­lung ange­nom­men hat. Die Rich­ter begrün­de­ten dies damit, dass ande­ren­falls der Pflicht­teils­be­rech­tig­te mit dem aus­ge­zahl­ten Betrag spe­ku­lie­ren könn­te. Selbst bei einer Erklä­rung des Erb­las­sers, durch die Rück­zah­lung sei die Aus­zah­lung als nicht gesche­hen anzu­se­hen, ändert sich hier­an nichts.