Mietverträge mit einem Unterhaltsberechtigten

Schließen Sie einen Mietvertrag mit einem Unterhaltsberechtigten ab, kann dieser grundsätzlich steuerlich anerkannt werden und stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.

Auf­grund der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs haben Sie die Mög­lich­keit, einen Miet­ver­trag mit einem Unter­halts­be­rech­tig­ten abzu­schlie­ßen, der steu­er­lich aner­kannt wird. Ein sol­cher Ver­trag stellt kei­nen Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten des Rechts dar.

Ver­mie­ten Sie also bei­spiels­wei­se eine Woh­nung an Ihr Kind, spielt es kei­ne Rol­le, ob das Kind die Mie­te aus eige­nen Ein­künf­ten und Bezü­gen, aus einer Geld­schen­kung von Ihnen oder aus lau­fen­dem Bar­un­ter­halt bestrei­tet. Eben­so spielt es kei­ne Rol­le, ob Sie die Mie­te mit dem Bar­un­ter­halt des Kin­des ver­rech­nen oder ob die Mie­te geson­dert an Sie gezahlt wird. Eine Aner­ken­nung des Miet­ver­hält­nis­ses ist aller­dings aus­ge­schlos­sen, wenn Ihr Kind nicht in einer abge­trenn­ten Woh­nung, son­dern in Ihrem Haus­halt lebt.

Von der grund­sätz­li­chen Mög­lich­keit der Aner­ken­nung bleibt die Über­prü­fung, ob der Miet­ver­trag bür­ger­lich-recht­lich wirk­sam, zu unter Frem­den übli­chen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen und schließ­lich auch zu den ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen durch­ge­führt wor­den ist, unbe­rührt. Glei­ches gilt für Ihre Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht.