Finanzierungskosten einer privaten Versorgungsrente

Die Finanzierungskosten für eine private Versorgungsrente sind nicht als dauernde Last abziehbar.

Haben Sie eine pri­va­te Ver­sor­gungs­ren­te abge­schlos­sen, die als Son­der­aus­ga­be abzieh­bar ist, kön­nen Sie nicht auch noch die Schuld­zin­sen, die Sie im wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit der Finan­zie­rung der Ver­sor­gungs­ren­te bezah­len, als dau­ern­de Last abzie­hen. Als Son­der­aus­ga­ben kön­nen nur die Auf­wen­dun­gen gel­tend gemacht wer­den, die im Son­der­aus­ga­ben­ka­ta­log des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes auf­ge­zählt sind. Die­ser Kata­log ist abschlie­ßend und kann nicht durch einen so genann­ten “Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang” für wei­te­re Son­der­aus­ga­ben erwei­tert wer­den. Auch die Auf­wen­dun­gen für einen Rechts­streit um Son­der­aus­ga­ben kön­nen selbst nicht als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den.