Verfassungsmäßigkeit der Steueränderungen?

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist.

Schon kurz nach der Ver­ab­schie­dung des gro­ßen Steu­er­pa­kets Ende des letz­ten Jah­res kamen Zwei­fel auf, ob das Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 (HBe­glG 2004) ver­fas­sungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist. Da im Gesetz nicht nur redu­zier­te Steu­er­sät­ze fest­ge­schrie­ben wur­den, son­dern auch zahl­rei­che Ände­run­gen zulas­ten der Steu­er­pflich­ti­gen ent­hal­ten sind, ist die­se Fra­ge von erheb­li­cher prak­ti­scher Bedeu­tung.

Der Angriffs­punkt der Zweif­ler sind die erheb­li­chen Ände­run­gen, die das Gesetz im Ver­mitt­lungs­aus­schuss erfah­ren hat, denn nach dem Grund­ge­setz wer­den Bun­des­ge­set­ze vom Bun­des­tag beschlos­sen. Die­ser Ver­fas­sungs­grund­satz wird durch­bro­chen, wenn im Ver­mitt­lungs­aus­schuss von Bun­des­tag und Bun­des­rat Geset­zes­än­de­run­gen beschlos­sen wer­den, die nie Gegen­stand einer Geset­zes­vor­la­ge an den Bun­des­tag waren.

So ist dies unter ande­rem mit dem so genann­ten Koch-Stein­brück-Papier gesche­hen. Der Bun­des­rat hat­te bei der Anru­fung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses ver­langt, “die Vor­schlä­ge der Minis­ter­prä­si­den­ten Roland Koch und Peer Stein­brück zum Abbau von Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen und Finanz­hil­fen ein­zu­be­zie­hen”. Bei einer Rei­he von Vor­schrif­ten sind im Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren Beträ­ge um 12 % zulas­ten der Steu­er­pflich­ti­gen geän­dert wor­den.

Es wird daher zuneh­mend die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass das Haus­halts­be­gleit­ge­setz nicht ver­fas­sungs­ge­mäß zustan­de gekom­men sei. Der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter hat bereits reagiert. In einem Erlass vom 12. März 2004 ver­tritt er die Auf­fas­sung, dass sich die im Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zum HBe­glG 2004 vor­ge­nom­me­nen Ver­än­de­run­gen im Rah­men des Anru­fungs­be­geh­rens des Bun­des­rats hiel­ten. An die Finanz­be­hör­den ist daher die Anwei­sung ergan­gen, Ein­sprü­che zurück­zu­wei­sen und Anträ­ge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung abzu­leh­nen. Es wird sich zei­gen, wie lan­ge sich die­se Anwei­sung auf­recht erhal­ten lässt.