Zuschläge auch bei möglichem Freizeitausgleich steuerfrei

Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen bleiben trotz der Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei.

Zeit­zu­schlä­ge für Fei­er­tags­ar­beit sind unge­ach­tet der tarif­ver­trag­li­chen Mög­lich­keit der Abgel­tung durch Frei­zeit­aus­gleich bis zur gesetz­li­chen Höchst­gren­ze steu­er­frei. Vor­aus­set­zung ist, dass Ihnen man­gels Antrag­stel­lung kein Frei­zeit­aus­gleich zuge­stan­den wird. Aller­dings kön­nen die Zuschlä­ge in die­sem Fall nicht antei­lig als Ent­schä­di­gung für nicht erhal­te­nen Frei­zeit­aus­gleich behan­delt wer­den — alles auf ein­mal kann man eben nicht haben.