Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen

Eine Reihe von Anforderungen muss erfüllt sein, damit Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen anerkannt werden, die im Betrieb mitarbeiten.

Arbeits­ver­hält­nis­se mit im Betrieb arbei­ten­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen wer­den steu­er­lich und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich nur aner­kannt, wenn bestimm­te Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Die­se sind:

  1. Es exis­tiert ein Arbeits­ver­trag und der Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge übt die Beschäf­ti­gung tat­säch­lich aus.

  2. Der Ange­hö­ri­ge ist wie eine frem­de Arbeits­kraft in den Betrieb ein­ge­glie­dert und unter­liegt dem Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers. Dies ist erkenn­bar an fes­ten Arbeits­zei­ten und an einer kon­kre­ten Tätig­keits­be­schrei­bung.

  3. Der Ange­hö­ri­ge wird anstel­le einer frem­den Arbeits­kraft beschäf­tigt, ohne ihn müss­te der Chef einen ande­ren Mit­ar­bei­ter ein­stel­len.

  4. Für die Arbeits­leis­tung ist ein Arbeits­ent­gelt ver­ein­bart, das regel­mä­ßig gezahlt wird und das dem ande­rer Mit­ar­bei­ter in einer ver­gleich­ba­ren Beschäf­ti­gung ent­spricht.

  5. Es wer­den regel­mä­ßig Lohn­steu­er und Sozi­al­ab­ga­ben ent­rich­tet.

  6. Das Arbeits­ent­gelt wird als Betriebs­aus­ga­be gebucht.

Wird ein bestehen­des Arbeits­ver­hält­nis sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht aner­kannt, weil zum Bei­spiel kein gere­gel­ter Lohn, son­dern nur schwan­ken­de “Unter­halts­leis­tun­gen” gezahlt wer­den, ent­steht kein Anspruch auf Sozi­al­ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, obwohl Bei­trä­ge gezahlt wor­den sind. Der Ehe­gat­te hat dann bei­spiels­wei­se kei­nen Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld.

Dem kön­nen Sie durch das so genann­te Zustim­mungs­ver­fah­ren vor­beu­gen, in dem die Bun­des­agen­tur für Arbeit die Ver­si­che­rungs­pflicht bestä­tigt. Den Antrag kön­nen Sie bei dem zustän­di­gen Arbeits­amt (jetzt “Agen­tur für Arbeit”) stel­len. Die Behör­de ist für 5 Jah­re an ihre Ent­schei­dung gebun­den. Die Bestä­ti­gung kann anschlie­ßend ver­län­gert wer­den.