Prüfungspflicht des Registergerichts
Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Das Registergericht trifft hinsichtlich der Wirksamkeit von satzungsändernden Beschlüssen grundsätzlich eine Prüfungspflicht. Es hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Änderung in der Person des Geschäftsführers ist gemäß § 39 GmbH-Gesetz zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Da diese Tatsache unabhängig von der Eintragung in Wirklichkeit besteht, handelt es sich um eine deklaratorische Eintragung. Bei solchen Eintragungen ist es die Aufgabe des Handelsregisters, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern. Insofern hat das Registergericht die Pflicht, nachzuprüfen, ob der Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Bei der Anmeldung einer Sitzverlegung handelt es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Eine solche Änderung muss nach § 54 Absatz 3 GmbH-Gesetz ins Handelsregister eingetragen werden. Erst mit der Eintragung wird die Änderung wirksam, die Eintragung ist also konstitutiv. Auch hier hat das Registergericht die Pflicht, das ordnungsgemäße Zustandekommen des satzungsändernden Beschlusses zu überprüfen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen