Prüfungspflicht des Registergerichts

Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Das Regis­ter­ge­richt trifft hin­sicht­lich der Wirk­sam­keit von sat­zungs­än­dern­den Beschlüs­sen grund­sätz­lich eine Prü­fungs­pflicht. Es hat sowohl bei dekla­ra­to­ri­schen als auch bei kon­sti­tu­ti­ven Ein­tra­gun­gen eine Prü­fungs­pflicht, ob der ent­spre­chen­de Gesell­schaf­ter­be­schluss ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist.

Die Ände­rung in der Per­son des Geschäfts­füh­rers ist gemäß § 39 GmbH-Gesetz zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Da die­se Tat­sa­che unab­hän­gig von der Ein­tra­gung in Wirk­lich­keit besteht, han­delt es sich um eine dekla­ra­to­ri­sche Ein­tra­gung. Bei sol­chen Ein­tra­gun­gen ist es die Auf­ga­be des Han­dels­re­gis­ters, die Ein­tra­gung unrich­ti­ger oder tat­säch­lich nicht bestehen­der Rechts­ver­hält­nis­se zu ver­hin­dern. Inso­fern hat das Regis­ter­ge­richt die Pflicht, nach­zu­prü­fen, ob der Gesell­schaf­ter­be­schluss ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist.

Bei der Anmel­dung einer Sitz­ver­le­gung han­delt es sich um eine Ände­rung des Gesell­schafts­ver­trags. Eine sol­che Ände­rung muss nach § 54 Absatz 3 GmbH-Gesetz ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Erst mit der Ein­tra­gung wird die Ände­rung wirk­sam, die Ein­tra­gung ist also kon­sti­tu­tiv. Auch hier hat das Regis­ter­ge­richt die Pflicht, das ord­nungs­ge­mä­ße Zustan­de­kom­men des sat­zungs­än­dern­den Beschlus­ses zu über­prü­fen.