Versicherungsleistung ist eine Betriebsentnahme

Die Versicherungsleistung für ein gestohlenes Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen ist eine Betriebsentnahme.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die Ver­si­che­rungs­ent­schä­di­gung nach einem Kfz-Dieb­stahl eine Betriebs­ein­nah­me ist, wenn das gestoh­le­ne Fahr­zeug zum Betriebs­ver­mö­gen gehör­te. Jeden­falls gilt dies im Umfang der betrieb­li­chen Nut­zung. Das gilt auch, wenn das Fahr­zeug vor oder wäh­rend einer Pri­vat­fahrt gestoh­len wur­de.

Offen blieb, ob dies auch für den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil gilt. Mög­lich ist, dass der dar­auf ent­fal­len­de Teil der Ent­schä­di­gung als Pri­vat­ein­nah­me anzu­se­hen ist. In die­sem Fall wäre aber eine Nut­zungs­ent­nah­me zu ver­steu­ern, d. h. die durch Abschrei­bun­gen ent­stan­de­nen stil­len Reser­ven, die im Zwei­fel der Höhe nach der Ver­si­che­rungs­leis­tung ent­spre­chen oder die­se wegen der übli­chen Selbst­be­tei­li­gung sogar über­stei­gen, wer­den auf­ge­deckt.