Ansparabschreibungen für Existenzgründer

Die Ansparabschreibung für einen noch zu eröffnenden Betrieb setzt eine verbindliche Bestellung des Investitionsguts voraus.

Die Son­der­ab­schrei­bun­gen zur För­de­rung klei­ner und mitt­le­rer Betrie­be kön­nen seit dem Wirt­schafts­jahr 2001 nur gel­tend gemacht wer­den, wenn zuvor eine Anspar­rück­la­ge gebil­det wor­den ist. Daher kann das Recht auf Ans­parab­schrei­bun­gen von Exis­tenz­grün­dern häu­fig nicht aus­ge­nutzt wer­den, weil zuvor kei­ne Anspar­rück­la­ge gebil­det wur­de.

Durch die Recht­spre­chung ist nun geklärt, dass bei einer Ein­nah­me­über­schuss­rech­nung eine Anspar­rück­la­ge für die Anschaf­fung einer wesent­li­chen Betriebs­grund­la­ge eines erst zu eröff­nen­den Betriebs nur gebil­det wer­den darf, wenn die Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung aus­rei­chend kon­kre­ti­siert ist. Dies setzt eine ver­bind­li­che Bestel­lung des Inves­ti­ti­ons­gu­tes vor­aus. Liegt die­se nicht vor, so sind spä­ter kei­ne Son­der­ab­schrei­bun­gen mög­lich, weil eine Rück­la­ge nicht gebil­det wer­den konn­te.