Kein Rabattfreibetrag mehr für Arbeitgeberdarlehen

Den Rabattfreibetrag für ein Arbeitgeberdarlehen können ab 2004 nur noch Mitarbeiter von Kreditinstituten in Anspruch nehmen.

Bis­her konn­ten Arbeit­neh­mer für den Zins­vor­teil bei einem Arbeit­ge­ber­dar­le­hen den Rabatt­frei­be­trag nut­zen. Seit dem 1. Janu­ar 2004 kön­nen Mit­ar­bei­ter die­sen Vor­teil nur noch dann nut­zen, wenn der Arbeit­ge­ber “Dar­le­hen glei­cher Art und — mit Aus­nah­me des Zins­sat­zes — zu glei­chen Kon­di­tio­nen (Lauf­zeit, Zins­fest­le­gung, Siche­rung) über­wie­gend an betriebs­frem­de Drit­te ver­gibt.”

Effek­tiv sind das nur Mit­ar­bei­ter von Kre­dit­in­sti­tu­ten. Alle ande­ren Arbeit­neh­mer müs­sen die Zins­vor­tei­le als Sach­be­zü­ge ver­steu­ern und sie zäh­len zum Arbeits­ent­gelt im Sin­ne der Sozi­al­ver­si­che­rung, soweit der Effek­tiv­zins für das betref­fen­de Dar­le­hen 5 % (bis­lang: 5,5 %) unter­schrei­tet und die noch nicht getilg­te Dar­le­hens­sum­me 2.600 Euro am Ende des jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raums über­steigt.