Betriebliche Altersversorgung ohne Zertifizierungsnummer

Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung sind förderfähige Altersvorsorgebeiträge, brauchen jedoch keiner Zertifizierungsnummer.

Die staat­li­che För­de­rung von Alters­vor­sor­ge­bei­trä­gen erfolgt in der Regel durch Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Als Alters­ver­sor­gungs­bei­trä­ge gel­ten Zah­lun­gen des Zula­ge­be­rech­tig­ten, die zuguns­ten eines auf sei­nen Namen lau­ten­den Ver­trags geleis­tet wer­den. Die­ser Ver­trag muss zer­ti­fi­ziert sein, damit Sie als Steu­er­pflich­ti­ger dem Finanz­amt die Zer­ti­fi­zie­rungs­num­mer auf der Anbie­ter­be­schei­ni­gung ange­ben und so in den Genuss der staat­li­chen För­de­rung kom­men kön­nen.

För­der­fä­hig sind neben die­sen pri­va­ten Alters­vor­sor­ge­bei­trä­gen auch betrieb­li­che Alters­ver­sor­gun­gen. Dazu zäh­len sämt­li­che Zah­lun­gen, die Sie als Arbeit­neh­mer aus Ihrem indi­vi­du­ell ver­steu­er­ten Arbeits­lohn in ent­spre­chen­de betrieb­li­che Alters­ver­sor­gun­gen wie eine Pen­si­ons­kas­se, eine Direkt­ver­si­che­rung oder einen Pen­si­ons­fonds leis­ten. Betrieb­li­che Alters­ver­sor­gun­gen bedür­fen jedoch kei­ner Zer­ti­fi­zie­rung, weil sie bereits einem Qua­li­täts­min­dest­stan­dard unter­lie­gen. Folg­lich ent­hal­ten die Anbie­ter­be­schei­ni­gun­gen in die­sem Fall in dem eigent­lich dafür vor­ge­se­he­nen Feld kei­ne Zer­ti­fi­zie­rungs­num­mern, sind aber trotz­dem voll­stän­dig.