Vorsicht bei vermeintlichen Schnäppchen

Seit dem 1. Januar gilt eine erweiterte Haftung für Umsatzsteuerschulden der Lieferanten — vorausgesetzt, die Preisgestaltung des Lieferanten gibt Anlass zum Misstrauen.

Schnäpp­chen­jä­ger müs­sen seit dem 1. Janu­ar 2004 beson­de­re Vor­sicht wal­ten las­sen; denn Sie kön­nen für eine in der Rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er haf­ten, wenn der Lie­fe­rant vor­sätz­lich die aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nicht abge­führt hat oder dazu nicht in der Lage war. Für die Haf­tung reicht es aus, dass der Unter­neh­mer nach Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­man­nes davon Kennt­nis haben muss­te.

Nach einem aktu­el­len Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters ist von einem “Ken­nen müs­sen” aus­zu­ge­hen, wenn der Lie­fe­rant für sei­nen Umsatz einen Preis in Rech­nung stell­te, der zum Zeit­punkt des Umsat­zes unter dem markt­üb­li­chen Preis lag. Das­sel­be gilt, wenn der ihm in Rech­nung gestell­te Preis unter dem markt­üb­li­chen Preis oder unter dem Preis liegt, der sei­nem Lie­fe­ran­ten oder ande­ren Lie­fe­ran­ten, die am Erwerb der Ware betei­ligt waren, in Rech­nung gestellt wur­de.

Dem Unter­neh­mer bleibt dann nichts ande­res übrig, als den Nach­weis zu füh­ren, dass die Preis­ge­stal­tung betriebs­wirt­schaft­lich begrün­det war. Doch wie will er die­sen Nach­weis ohne nähe­re Kennt­nis vom Betrieb sei­nes Lie­fe­ran­ten füh­ren? Selbst wenn der Unter­neh­mer die­sen Nach­weis führt, kann das Finanz­amt prü­fen, ob das Tat­be­stands­merk­mal “Ken­nen müs­sen” auf Grund ande­rer Tat­sa­chen als der Preis­ge­stal­tung vor­liegt.