Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe hängt von Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung ab — auch bei Berufsgruppen mit einer Schweigepflicht.

Das Gesetz räumt Unter­neh­mern die Mög­lich­keit ein, Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben steu­er­lich abzu­set­zen. Es ent­hält aber auch sehr kla­re Vor­ga­ben, wel­che Vor­aus­set­zun­gen für die Abzieh­bar­keit erfüllt sein müs­sen: Ort, Tag, Teil­neh­mer und Anlass der Bewir­tung sowie Höhe der Auf­wen­dun­gen sind schrift­lich fest­zu­hal­ten. Hat die Bewir­tung in einer Gast­stät­te statt­ge­fun­den, so genü­gen Anga­ben zum Anlass und den Teil­neh­mern der Bewir­tung.

In jedem Fall müs­sen Sie also zwin­gend die Teil­neh­mer und der Anlass der Bewir­tung nen­nen. Es genügt dabei nicht, ledig­lich ganz pau­schal “Geschäfts­be­spre­chung” anzu­ge­ben. Viel­mehr müs­sen Sie kon­kre­te Anga­ben machen, damit die betrieb­li­che Ver­an­las­sung über­prüft wer­den kann. Zu vage und all­ge­mei­ne Anga­ben rei­chen nicht, um einen geschäft­li­chen Vor­gang oder eine Geschäfts­be­zie­hung erken­nen zu las­sen.

Die gera­de erwähn­ten Vor­aus­set­zun­gen haben auch Berufs­grup­pen zu erfül­len, die grund­sätz­lich einer Schwei­ge­pflicht unter­lie­gen. Aus Grün­den der Gleich­be­hand­lung hat jeder Unter­neh­mer, der den Abzug der Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen als Betriebs­aus­ga­ben wünscht, die ent­spre­chen­den not­wen­di­gen Anga­ben zu täti­gen — Aus­nah­men gibt es kei­ne: So hat der Bun­des­fi­nanz­hof gera­de ent­schie­den, dass auch Rechts­an­wäl­te ent­spre­chen­de Anga­ben machen müs­sen. Die­se kön­nen nicht mit dem Ver­weis auf die anwalt­li­che Schwei­ge­pflicht ver­wei­gert wer­den.