Vorsicht bei Faxrechnungen

Faxrechnungen ermöglichen den Vorsteuerabzug nur unter sehr engen, kaum überprüfbaren Voraussetzungen.

Die Finanz­ver­wal­tung ver­tritt in ihrem Schrei­ben vom 29. Janu­ar 2004 die Auf­fas­sung, dass es sich bei Rech­nun­gen, die per Fax über­mit­telt wer­den, um elek­tro­nisch über­mit­tel­te Rech­nun­gen han­delt. Dies hat die Kon­se­quenz, dass nur die Über­tra­gung von Stan­dard-Tele­fax an Stan­dard-Tele­fax zuläs­sig ist. Außer­dem muss der Rech­nungs­aus­stel­ler einen Aus­druck in Papier­form auf­be­wah­ren.

Bei allen ande­ren Tele­fax-Über­tra­gungs­for­men wie Stan­dard-Tele­fax an Com­pu­ter-Tele­fa­x/­Fax-Ser­ver, Com­pu­ter-Tele­fa­x/­Fax-Ser­ver an Stan­dard-Tele­fax und von Com­pu­ter-Tele­fa­x/­Fax-Ser­ver an Com­pu­ter-Tele­fa­x/­Fax-Ser­ver soll eine qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur (gege­be­nen­falls auch mit Anbie­ter-Akkre­di­tie­rung) erfor­der­lich sein, um die Echt­heit der Her­kunft und die Unver­sehrt­heit der Daten zu gewäh­ren. Die­se Rege­lung zwingt den Rech­nungs­emp­fän­ger dazu, sich nach der Art des Ursprungs­ge­rä­tes zu erkun­di­gen oder auf einer Rech­nungs­über­mitt­lung auf dem Post­we­ge zu bestehen.

Die Über­mitt­lung einer Fax­rech­nung mit einer qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signa­tur ist bei den heu­ti­gen Stan­dard-Tele­fax­ge­rä­ten tech­nisch nicht mög­lich. Außer­dem stellt sich für den Rech­nungs­emp­fän­ger die Fra­ge, auf wel­che Wei­se sicher gestellt wer­den kann, dass der Rech­nungs­aus­stel­ler die Rech­nung in Papier­form tat­säch­lich auf­be­wahrt und nicht ver­nich­tet? Von der Ein­hal­tung die­ser For­ma­li­en ist der Vor­steu­er­ab­zug abhän­gig.